Leider geht es ohne Grundkenntnisse über die Rechtslage nicht:
Nach § 4 Abs. 1 KStG sind Betriebe gewerblicher Art (BgA) etwas, was zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) gehört – also zu den Gemeinden, Städten, anderen Gebietskörperschaften, Hochschulen, Kirchen, Industrie- und Handelskammern, Rundfunkanstalten usw.
- Diese BgA sind „alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KStG).
- § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG: „Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich“.
Dr. Marettek stellt dazu klar: „Betrieb gewerblicher Art heißt also keinesfalls zwingend Gewerbebetrieb; vor diesem Hintergrund können BgAs auch gemeinnützige Teile haben, bzw. als Zweckbetrieb gemäß § 65 AO eingestuft werden.
Das Prüfschema des körperschaftsteuerlichen BgA verdeutlicht folgende Abbildung (vgl. ähnlich Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 2017, Steuerinfos für Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, S. 29):
Was ändert sich im Rahmen durch den § 2b UStG (der bislang ab 01.01.2021 anzuwenden ist):
Einen Überblick über die neue Rechtslage gibt folgende Abbildung (Auffassung Dr. Marettek zu einer noch unübersichtlichen Rechtslage):
Zum Vergleich die bisherige Regelung:
Wie die gelb markierten Fälle in den Abbildungen zeigen geht es in der Praxis hauptsächlich um zwei Fallgruppen:
- Die sog. Hilfsgeschäfte der Hoheitsbetriebe vor allem im Entsorgungsbereich, die jetzt steuerbar und steuerpflichtig werden können, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage erfolgen.
- Ebenso die Beistandsleistungen zwischen JPöR, sofern sie nicht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgen.
Daher ist im Laufe der nächsten Monate die Rechtsgrundlage aller derartiger Verträge zu prüfen!
Liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor oder kann der Vertrag die Voraussetzungen eines öffentliche-rechtlichen Vertrags unter Umständen erfüllen?
Wenn nein, dann muss eine öffentlich-rechtliche Grundlage (z.B. Satzung) erstellt werden, die die kleineren Kommunen häufig überfordern dürfte, erst Recht wenn es jetzt nur wenige Monate Zeit dafür gibt – schließlich ist die Befassung im Werksausschuss und Gemeinderat erforderlich – alles bis Ende 2020!
Entscheidend für die Praxis: Die Angelegenheit ist in jeder einzelnen Körperschaft nur durch sorgfältige Prüfung der vorhandenen Verträge abschließend zu erledigen (also nicht durch einfache Übernahme der Regelung der Nachbargemeinde). Daher dürften die aktuellen Forderungen nach Verlängerung der Übergangsfrist (jetzt bis Ende 2021) verständlich sein. Die Ablehnung der durch die EU-Vorgaben erforderlichen Regelungen bzw. die Forderung einer erneuten Korrektur des Gesetzes dürften dagegen übertrieben sein (Auffassung Dr. Marettek Stand 01.02.2020).