Optimierung des Hochschul-IT, insbesondere Rechnungswesen

(z.B. Kostenrechnung für Betriebe gewerblicher Art; Einführung kaufmännisches Rechnungswesen)

Worum geht es? Ich fange bewusst bei den steuerlichen Pflichten an.

Betriebe gewerblicher Art (BgA) gibt es in praktisch jeder öffentlichen Körperschaft – also auch in jeder der rund 400 öffentlichen Hochschulen in Deutschland, die in den letzten Jahren Schwerpunkt meiner Beratungspraxis waren. Sie gibt es auch in den meisten gemeinnützigen Vereinen/Einrichtungen, vereinfachend gesagt, dann wenn sie mit einem Teil ihrer Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern auftreten.

Zum Verständnis ist zunächst wichtig: Die steuerlichen Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind ein rein steuerliches Konstrukt – also etwas ziemlich Fiktives – nicht etwas, was im „echten Leben“ eine typische betriebliche Struktur hätte (z.B. einen Teil-Betriebsleiter).

Trotzdem darf man sie nicht in der Kostenrechnung „vergessen“, wie es z.B. in der Hochschul-Kostenrechnung immer noch oft geschieht. Sonst drohen erhebliche steuerliche Nachteile. Hintergrund: die Finanzämter haben mittlerweile auch längst die öffentlichen Betriebe wie Hochschulen „entdeckt“.

Fallbeispiel: BgA von Hochschulen

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Hochschulen sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i.V.m. § 4 KStG nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) steuerpflichtig und insoweit Steuersubjekt hinsichtlich jedes einzelnen BgA. Praktisch jede Hochschule wird derartige BgAs für Auftragsforschung haben. Neben der Auftragsforschung gibt es BgAs für Materialprüfanstalten und anderen gutachterlichen Tätigkeiten, die meist ein Abfallprodukt der primär auf Lehre und Forschung gerichteten Hochschultätigkeit sind.

Wichtig: Überprüfen sie rechtzeitig die Kostenrechnung! Gibt diese die vollen Erlöse und Kosten der BgA wieder? Meist weist die herkömmliche Erlös- und Kostenrechnung für die BgAs durchaus „Überschüsse“ aus, obwohl diese „Überschüsse“ nur auf einer unvollständigen Kostenrechnung basierten. Jedenfalls war es bei mehreren Beratungsprojekten der letzten Jahre so.

Ursache: der rein steuerliche „Schnitt“ durch die Wirklichkeit der Körperschaft, die eine genaue Zurechnung von Kosten nicht erleichtert. Wie die Beratungspraxis gerade des Jahres 2019 gezeigt hat, sind bei näherer kostenrechnerischer Betrachtung die meisten BgAs eher defizitär. Wenn sie dauerhaft defizitär sind, drohen andererseits auch wieder steuerliche Nachteile, weil die Finanzämtern dann unter bestimmten Voraussetzungen eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen. Daher kommt es auf das „richtige Maß“ einer verursachungsgerechten Kostenrechnung an!

Wichtig: Beachten Sie die vorrangigen Zwecke Ihrer Einrichtung. Die steuerlichen BgAs sind in der Regel nur ein Nebenzweck und müssen kostenrechnerisch auch so behandelt werden!

Beispiel: Ein Hochschul-BgA für Begutachtung. Die Begutachtung ist immer Nebenzweck der Hochschulen. Hochschulen dienen nach den Hochschulgesetzen vorrangig Lehre, Forschung, Nachwuchsförderung, Wissenstransfer. Diese gesetzliche Vorrangstellung bedeutet (Auffassung Dr. Marettek),

  • dass diese hoheitlichen Aufgaben einerseits auch vorrangig eventuelle Leerkosten des Maschinenparks tragen sollten, weil der Maschinenpark vorrangig für Lehre, Forschung und Nachwuchsförderung benötigt wird
  • dass aber andererseits – bei einer ausnahmsweise größeren Bedeutung des BgA – auch nur die Kosten den hoheitlichen Bereichen zugeordnet werden, die tatsächlich für Lehre, Forschung usw. anfallen und
  • dass insgesamt immer nur nur die zusätzlichen Kosten, die für die Konkurrenz orientierten Marktaktivitäten anfallen (im Vergleich zum Hochschulgesetz), dann dem BgA zugeordnet werden.

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