Wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten

Prüfschema zur Identifikation wirtschaftlicher Tätigkeiten (Beispiel Hochschulen)

Das Begriffspaar „wirtschaftlich“ oder „nichtwirtschaftlich“ betrifft vorrangig das europäische Beihilferecht. Im Steuerrecht existieren mehrere ähnliche Begriffspaare. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden „wirtschaftlich“/ „gewerblich“ weitgehend synonym verwendet. Ebenso wie „nichtwirtschaftlich“ bzw. „hoheitlich“.

Wenn wir hier das Beispiel der öffentlichen Hochschulen näher betrachten, dann sind folgende (eng verwandte) Tätigkeiten gemeint:

Für beide Rechtsgebiete ist die Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten entscheidend, die in einem professionellen Drittmittelmanagement umgesetzt wird. Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung wird eine „Trennungsrechnung“ benötigt, die meist im Rahmen der Jahresabschlussprüfung mitgeprüft wird.

Nichtwirtschaftlich sind bei öffentlichen Hochschulen die primären Aufgaben von Lehre und Studium sowie (Grundlagen-) Forschung einschließlich Nachwuchsförderung und dem nach allgemeinen Regeln zugänglichen Wissenstransfer gemäß den Hochschulgesetzen.

Wirtschaftlich sind vor allem die Auftragsforschung sowie marktorientierte Dienstleistungen einschließlich der entgeltlichen Weiterbildungsangebote – also wenn die öffentliche Hochschule am Markt mit privaten Dienstleistern konkurriert. Das EU-Beihilferecht soll dafür sorgen, dass der EU-weite Wettbewerb nicht durch öffentliche Beihilfen verfälscht wird – dass z.B. die Auftragsforschung für private Konzerne nicht durch die öffentlichen Fördermittel quersubventioniert wird.

Das folgende Prüfschema soll das europäische Beihilferecht näher erläutern, insbesondere die Regelungen der staatlichen Beihilfe nach Art. 107 ff. AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Das Prüfschema, das eine Richtlinie der deutschen Kultusminister (Leitfaden zur Unterscheidung wirtschaftlicher u nichtwirtschaftlicher Tätigkeit von Hochschulen) vereinfachend zusammenfasst, ersetzt nicht eine ordnungsgemäße beihilferechtliche Prüfung der Rechtsverhältnisse, die die Hochschule im Einzelfall vorzunehmen hat (außerdem handelt es sich um einen wissenschaftlichen Kommentar zum EU-Beihilferecht, einem Rechtsgebiet mit zahlreichen Unschärfen):